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Das Recht im Sinne herrschaftlicher Rechtsordnungen mit gesetzgebender Institution wird allgemein als objektives Recht bezeichnet. Es besteht insgesamt aus einer unüberschaubar großen Zahl von Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind. Die Jurisprudenz, besonders die Rechtstheorie, unterteilt die Rechtssysteme wiederum in Rechtsgebiete, die nach methodischen Gesichtspunkten in die drei großen Bereiche des öffentlichen Rechts, Privatrechts und Strafrechts, nach sachlichen oder inhaltlichen Gesichtspunkten in methodenübergreifende Rechtsgebiete wie das Verkehrsrecht, das Wirtschaftsrecht oder das Baurecht gegliedert werden.

Aus den Normen des objektiven Rechts ergibt sich für die Normadressaten im Einzelfall eine Berechtigung (subjektives Recht), wie etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Eigentumsrecht, ein Anspruch (zum Beispiel eines Verkäufers auf den Kaufpreis) oder das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.

Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Gültigkeit von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Vernunft, Natur oder Gott) ableitet und nicht legitim durch staatliche Gesetzgebung geändert werden kann.

Im Gegensatz zu Moral und Sitte sieht das Recht – vor allem das Strafrecht – staatliche Sanktionen für den Fall vor, dass Verhaltensregeln nicht eingehalten werden. Je nach Gesellschaftsordnung und politischer Auffassung überschneiden sich Recht, Moral und Sitte unterschiedlich stark.

Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zu Grunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde, und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.

Zur Ermittlung des geltenden Rechts ist von Rechtsquellen auszugehen. Die wichtigste Quelle des objektiven Rechts ist heute das Gesetz. Selbst das Präjudiz aus dem Case Law (Richterrecht) des anglo-amerikanischen Rechtskreises wird dort immer mehr vom förmlichen Gesetzesrecht (Statutory Law) abgelöst. Das auch im Völkerrecht geltende Gewohnheitsrecht füllt als ungeschriebene Rechtsquelle Lücken in den gesetzlichen Regelungen. Ob es über dieses positive Recht hinaus weitere Rechtsquellen gibt, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Die rechtsphilosophische Richtung der Naturrechtslehre stellt dem positiven Recht ein überpositives Recht gegenüber, ein ewig gültiges, dem menschlichen Einfluss entzogenes Recht, das seine Gültigkeit von der Natur des Menschen oder einer höheren Macht (Vernunft, Natur oder Gott) ableitet und nicht legitim durch staatliche Gesetzgebung geändert werden kann.

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: „Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten.“ Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand, die einzelne erforderliche Voraussetzung nennt man Tatbestandsmerkmal. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.

Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und das Völkerrecht.

Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht. Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können.

Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehr Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts.

Beim Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union ist umstritten, ob es sich um Völkerrecht oder – so die herrschende Meinung in der deutschen Rechtslehre – um ein Recht eigener Art handelt.

Quelle: www.wikipedia.de
Autoren: Jofi, Zwobot, Head, Katharina, Waugsberg u.a.
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